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   BFH, 15.03.2022 - V R 34/20   

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https://dejure.org/2022,18221
BFH, 15.03.2022 - V R 34/20 (https://dejure.org/2022,18221)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2022 - V R 34/20 (https://dejure.org/2022,18221)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2022 - V R 34/20 (https://dejure.org/2022,18221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1b, UStG § ... 10 Abs 4, UStG § 15 Abs 4, EGRL 112/2006 Art 74, UStAE Abschn 2.5 Abs 22 S 6, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 6, EGRL 112/2006 Art 16
    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1b UStG 2005, § 10 Abs 4 UStG 2005, § 15 Abs 4 UStG 2005, Art 74 EGRL 112/2006, Abschn 2.5 Abs 22 S 6 UStAE
    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Betrieb einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage; Ermittlung von Selbstkosten; Fiktiver Verkaufsumsatz

  • rewis.io

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

  • rechtsportal.de

    Betrieb einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage; Ermittlung von Selbstkosten; Fiktiver Verkaufsumsatz

  • datenbank.nwb.de

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk - und die Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 3 ; UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1 ; EGRL 112/2006 Art 16

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 3, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 16
    Unentgeltliche Wertabgabe, Bemessungsgrundlage, Selbstkosten, Aufteilungsmethode, Umsatzschlüssel

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Errichtung einer Biogasanlage mit anschließender Stromerzeugung aus Biomasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 276, 369
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    Die Bemessungsgrundlage richte sich gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten entsprechend den BFH-Urteilen vom 12.12.2012 - XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16.11.2016 - V R 1/15 (BFHE 255, 354).

    Da der Kläger nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen sei, seien nach dem BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809 die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

    Sowohl der EuGH (Urteile Property Development Company vom 23.04.2015 - C-16/14, EU:C:2015:265; Het Oudeland Beheer vom 28.04.2016 - C-128/14, EU:C:2016:306) als auch der BFH (Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) setzen auch bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern den Einkaufspreis, ggf. einen fiktiven Einkaufspreis an, sofern ein solcher am Markt zu ermitteln ist.

    Die Selbstkosten sind daher nur dann als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn --wie hier-- ein Einkaufspreis für den entnommenen oder für einen gleichartigen Gegenstand am Markt nicht zu ermitteln ist (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 22, 28).

    Nur dann kann der Unternehmer im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine gleichartige, einzukaufende, ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln, den er einem fremden Anbieter für den Gegenstand "Wärme" zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlen müssen (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 39).

    Die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt sich deshalb im Streitfall nach den (anteiligen) Selbstkosten, wenn der Kläger einen Gegenstand (hier: die Biogasanlage) für unterschiedliche Zwecke (hier: die entgeltliche Stromlieferung und die unentgeltliche Zuwendung von Wärme) verwendete, ohne dass eine Anbindung an das Fernwärmenetz bestand (BFH-Urteile vom 25.11.2021 - V R 45/20, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2022, 766, BFHE 275, 392, sowie in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

  • BFH, 25.11.2021 - V R 45/20

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    Die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt sich deshalb im Streitfall nach den (anteiligen) Selbstkosten, wenn der Kläger einen Gegenstand (hier: die Biogasanlage) für unterschiedliche Zwecke (hier: die entgeltliche Stromlieferung und die unentgeltliche Zuwendung von Wärme) verwendete, ohne dass eine Anbindung an das Fernwärmenetz bestand (BFH-Urteile vom 25.11.2021 - V R 45/20, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2022, 766, BFHE 275, 392, sowie in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

    c) Ebenso sind weitere Feststellungen zur Ermittlung der aufzuteilenden Selbstkosten zu treffen, wobei das FG auch der Frage nach einer Einbeziehung nicht vorsteuerbelasteter Kosten (vgl. hierzu BFH-Urteil in DStR 2022, 766, BFHE 275, 392, Rz 34 f.) nachzugehen hat.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil in DStR 2022, 766, BFHE 275, 392, Rz 17 ff. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers weder aus dem EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712) noch aus dem BFH-Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20, XI R 28/17 (BFHE 272, 240).

    Zu einer Beeinträchtigung des Vorsteuerabzugs kommt es hierdurch nicht (BFH-Urteil in DStR 2022, 766, BFHE 275, 392, Rz 24 ff.).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil in DStR 2022, 766, BFHE 275, 392, Rz 17 ff. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers weder aus dem EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712) noch aus dem BFH-Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20, XI R 28/17 (BFHE 272, 240).

    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es zum einen dem Entnahmetatbestand nicht entgegensteht, wenn eine Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 64).

    Zum anderen kommt dem Kriterium eines "unversteuerten Endverbrauchs" (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 59 und Rz 66 f., und BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 38) keine weitergehende Bedeutung zu, als dass die Verwendung von Eingangsleistungen, die "vor allem für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen genutzt" werden (BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 38), keine Entnahme begründet.

  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/15

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    Die Bemessungsgrundlage richte sich gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten entsprechend den BFH-Urteilen vom 12.12.2012 - XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16.11.2016 - V R 1/15 (BFHE 255, 354).

    Es ist dabei von der sog. energetischen Methode (Abschn. 2.5 Abs. 22 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--) ausgegangen, die nach Auffassung des FG im Streitfall unter Berücksichtigung der vom Prüfer ermittelten Selbstkosten zu einem überhöhten Wertansatz führe und deshalb vom FG verworfen wurde, wofür im Hinblick auf die fehlende Vergleichbarkeit von Strom und Wärme auch die Rechtsprechung des Senats spricht (BFH-Urteil in BFHE 255, 354, Rz 24 f.).

    Dieser kann sich im Rahmen einer schätzungsweisen Aufteilung --anders als bei der im Ergebnis vom FG vorgenommenen Wertbemessung nach Einkaufspreisen-- auch dann aus einem Fernwärmepreis ergeben, wenn im konkreten Streitfall kein Fernwärmeanschluss besteht (BFH-Urteil in BFHE 255, 354, Rz 27).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    Aus dem zur Vorsteueraufteilung ergangenen BFH-Urteil vom 31.05.2017 - XI R 2/14 (BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024) folge, dass eine sachgerechte Aufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG mittels eines objektbezogenen Umsatzschlüssels nach dem Verhältnis der Marktpreise der erzeugten Strom- und Wärmemengen zu erfolgen habe und eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh nicht sachgerecht sei.

    Diese seien in Anlehnung an das BFH-Urteil in BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024 im Wege eines objektiven Umsatzschlüssels nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge zu ermitteln.

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 26/20

    Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil in DStR 2022, 766, BFHE 275, 392, Rz 17 ff. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers weder aus dem EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712) noch aus dem BFH-Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20, XI R 28/17 (BFHE 272, 240).
  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    So hat der BFH bereits entschieden, dass § 15 Abs. 4 UStG bei einer Verwendung von Eingangsleistungen für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (BFH-Urteil vom 03.03.2011 - V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Leitsatz 4) oder bei der Prüfung der unternehmerischen Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (BFH-Urteil vom 19.07.2011 - XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 44 ff.) entsprechend anzuwenden ist.
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    So hat der BFH bereits entschieden, dass § 15 Abs. 4 UStG bei einer Verwendung von Eingangsleistungen für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (BFH-Urteil vom 03.03.2011 - V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Leitsatz 4) oder bei der Prüfung der unternehmerischen Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (BFH-Urteil vom 19.07.2011 - XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 44 ff.) entsprechend anzuwenden ist.
  • EuGH, 28.04.2016 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    Sowohl der EuGH (Urteile Property Development Company vom 23.04.2015 - C-16/14, EU:C:2015:265; Het Oudeland Beheer vom 28.04.2016 - C-128/14, EU:C:2016:306) als auch der BFH (Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) setzen auch bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern den Einkaufspreis, ggf. einen fiktiven Einkaufspreis an, sofern ein solcher am Markt zu ermitteln ist.
  • EuGH, 23.04.2015 - C-16/14

    Property Development Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
    Sowohl der EuGH (Urteile Property Development Company vom 23.04.2015 - C-16/14, EU:C:2015:265; Het Oudeland Beheer vom 28.04.2016 - C-128/14, EU:C:2016:306) als auch der BFH (Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) setzen auch bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern den Einkaufspreis, ggf. einen fiktiven Einkaufspreis an, sofern ein solcher am Markt zu ermitteln ist.
  • FG München, 14.03.2019 - 14 K 860/16

    Zurverfügungstellung von Wärme - unentgeltliche Wertabgabe

  • BFH, 09.11.2022 - XI R 31/19

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Entstehen Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) aufzuteilen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392, und vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFH/NV 2022, 1013 und entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

    Wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, hat das FG eine unentgeltliche Wertabgabe in Bezug auf die zur privaten Verwendung genutzte Wärme bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 31) und, da für den Kläger kein Anschluss an ein (Fern- oder Nah-)Wärmenetz bestand, eine Wertbemessung nach den Selbstkosten an Stelle des ansonsten vorrangigen Einkaufspreises i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, der unionsrechtlich auf Art. 74 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) beruht, vorgenommen (BFH-Urteile vom 12.12.2012 - XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 39; in BFHE 275, 392, Rz 31, und vom 15.03.2022 - V R 34/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1013, Rz 16 f).

    Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, die für entgeltliche Leistungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben anfallen, sind aufzuteilen, wobei sich diese Aufteilung mangels gesetzlicher Selbstkostenaufteilungsregelungen entsprechend § 15 Abs. 4 UStG bestimmt (BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 1013, Rz 19).

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 1013 (Leitsatz 2 und Rz 21).

    Im Hinblick hierauf war das FG nicht zu einer Preisermittlung "auf der Grundlage eines durchschnittlichen Fernwärmepreises" insgesamt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 1013, Rz 22) verpflichtet.

    (2) Im BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 1013, Rz 22 hat der BFH hingegen eine nur zweistufige, ausschließlich umsatzbezogene Schätzung (ohne Berücksichtigung der nicht genutzten Wärme) als sachgerecht in Betracht gezogen, der sich der Senat grundsätzlich anschließt.

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Der BFH hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 275, 392, Rz 34 f.; vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 26).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH vorliegend der Fall, weil A und B nicht an ein Wärmenetz angeschlossen sind, das einen Bezug von Wärme von Dritten gegen Entgelt ermöglicht hätte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 39; in BFHE 276, 369, Rz 16).

  • BFH, 10.05.2023 - V R 16/21

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    Denn dem dort genannten Kriterium eines "unversteuerten Endverbrauchs" (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 59 und Rz 66 f., und BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 38) kommt keine weitergehende Bedeutung zu, als dass die Verwendung von Eingangsleistungen, die "vor allem für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen genutzt" werden (BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 38), keine Entnahme begründet (BFH-Urteil vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 27).
  • BFH, 09.11.2022 - XI R 38/20

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 09.11.2022 - XI R 31/19: Zur

    NV: Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392; vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFH/NV 2022, 1013; entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die BFH-Urteile in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 39, vom 25.11.2021 - V R 45/20 (BFHE 275, 392, Rz 31) und vom 15.03.2022 - V R 34/20 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1013, Rz 16 f.).

    Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem BHKW die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (Anschluss an die BFH-Urteile in BFHE 275, 392; in BFH/NV 2022, 1013; entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2023 - 2 K 352/20

    Nicht steuerbare unentgeltliche Leistung aus unternehmerischen Gründen -

    Zwar steht es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFHE 276, 369, juris Rz. 27) im Fall einer unentgeltlichen Wärmeabgabe der Bejahung des Entnahmetatbestandes nicht entgegen, wenn die Wärmeabgabe zur Erlangung des als Leistungsentgelt zu erfassenden KWK-Bonus diente.

    Diesem Entnahmetatbestand steht es nicht entgegen, wenn eine Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFHE 276, 369, juris Rz. 27).

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